Ubuntu Namibia e.V.
Ubuntu Namibia e.V.

S a t z u n g

 

Ubuntu Namibia

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führte den Namen „Ubuntu Namibia".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bruchsal.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2. Zweck des Vereins ist

 

a)  die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,

 

b) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

 

c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der

Studentenhilfe.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung von Hilfsprojekten sowie die Installation und Förderung eigener Hilfsprojekte in Namibia und anderen afrikanischen Ländern erreicht.

 

In Verfolgung dieser Zielsetzung sollen unter anderem Projekte entwickelt und gefördert werden, die der schulischen Bildung und der Ausbildung dienen, sowie ökologische Aufklärungsprogramme zur Sicherung der ökonomischen Lebensgrundlagen geboten werden.

 

Durch Informations- und Bildungsveranstaltungen in Deutschland und in den genannten Zielländern, aber auch durch Austauschaufenthalte in beide Richtungen insbesondere von Schülern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, soll die Förderung internationaler Gesinnung und die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs-gedankens gefördert werden.

 

 

 

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3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.

 

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden,

wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder

 

c) die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

 

d) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Fördermaßnahmen aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereines zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht die Aktivitäten des Vereines durch seine Mithilfe zu unterstützen.

 

 

 

 

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

 

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen monatlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Vorstand

 

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

2. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

 

3. Der erste und der zweite Vorsitzende des Vorstandes ist jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

 

Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

 

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 

7. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

 

a) Änderungen der Satzung,

b) die Auflösung des Vereins,

c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.

 

2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

 

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen

wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

 

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

 

6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

 

 

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

 

7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.

Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere

steuerbegünstigte Körperschaft, die es für

a) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,

b) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

zu verwenden hat.

 

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Satzung Version August 2019

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letztes Update: Feb 2022

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